Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rent Control
I. Geltungsbereich
Z 1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für das Rechtsverhältnis zwischen Rent Control und dem Auftraggeber, soweit im Verwaltungsvertrag nichts Näheres vereinbart wurden.
Z 2. Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ werden im Folgenden iSd KSchG verstanden.
II. Änderungen
Z 3. Rent Control ist berechtigt, die AGB mit Zustimmung des Auftraggebers abzuändern. Der Auftraggeber wird von Rent Control über diese Änderungen spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens informiert. Die Zustimmung des Auftraggebers zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn bei Rent Control vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Auftraggebers einlangt. Sollte der Auftraggeber den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens widersprechen, so endet der Vertrag ab Wirksamkeit der Änderungen nach einer Frist von drei Monaten am folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb der Frist nicht, erlangen die neuen AGB zum im Änderungsangebot bekanntgegebenen Zeitpunkt Wirksamkeit. Der Auftraggeber wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen im Änderungsangebot hingewiesen.
Z 4. Das Änderungsangebot wird dem Auftraggeber von Rent Control entweder schriftlich oder elektronisch über die vom Auftraggeber zuletzt bekanntgegebene Mail-Adresse bzw. über das RC-Kundenportal zur Kenntnis gebracht.
Z 5. Die vorstehenden Absätze Z 3 bzw. Z 4 finden weder auf Entgelt- noch Leistungsänderungen Anwendung. Hierfür gelten Z 15 bis 18a, soweit die Änderungen mit dem Kunden nicht im Einzelnen vereinbart werden.
III. Entgelt
Z 6. Für die Tätigkeit als Verwalter erhält Rent Control vom Auftraggeber ein Entgelt (zzgl. gesetzlicher USt.) in vereinbarter Höhe.
Z 7. Rent Control ist berechtigt, das Entgelt von den laufenden Mieteinnahmen der Bestandnehmer abzuziehen.
Z 8. Die Verwaltungspakete werden monatlich abgerechnet. Umfang und Inhalt der Pakete sind der Website zu entnehmen.
Z 9. Die Vermietungspakete werden nur bei Bedarf abgerechnet. Der Auftraggeber wird vorab informiert, bevor Rent Control tätig wird. Umfang und Inhalt der Pakete sind der Website zu entnehmen.
Z 10. Die optionalen Zusatzpakete werden entweder jährlich (bei den Steuerbeiblättern) oder bei Bedarf (in allen anderen Fällen) abgerechnet. In den letztgenannten Fällen wird der Auftraggeber vorab informiert, bevor Rent Control tätig wird. Umfang und Inhalt der Pakete sind der Website zu entnehmen.
Z 11. Alle Leistungen, die nicht durch ein vom Auftraggeber ausgewähltes Leistungspaket abgedeckt sind, werden nach Zeit auf Basis eines Stundensatzes von € 120,00 (zzgl. gesetzlicher USt.) abgerechnet. Der Auftraggeber wird vorab informiert, bevor Rent Control tätig wird.
Z 12. Rent Control ist berechtigt, zusätzlich zum Entgelt Barauslagen, die unmittelbar mit dem Verwaltungsobjekt oder einem bestimmten Vorgehen verbunden sind, nicht jedoch sein Unternehmen betreffen, an den Auftraggeber weiter zu verrechnen.
Z 13. Rent Control ist berechtigt, zwischen allen Ansprüchen des Auftraggebers, soweit diese pfändbar sind, und allen Verbindlichkeiten des Auftraggebers Rent Control gegenüber aufzurechnen. Außerdem hat Rent Control für alle Forderungen gegen den Auftraggeber, die mit der Verwaltung in Zusammenhang stehen, ein Zurückbehaltungsrecht an dem zum Nachweis seiner Forderungen dienenden Originaldokumenten bis zu deren Begleichung unter gleichzeitiger Überlassung von Abschriften an den Auftraggeber.
Z 14. Der Auftraggeber kann gegenüber Rent Control weder mit Gegenforderungen aufrechnen noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist er zur Aufrechnung lediglich bei Zahlungsunfähigkeit von Rent Control bzw. zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen berechtigt, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Auftraggebers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die von Rent Control anerkannt worden sind.
IV. Entgelt- und Leistungsänderungen
a) Entgelt und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmer
Z 15. Rent Control ist berechtigt, die vereinbarten Entgelte gegenüber Unternehmern als Auftraggebern unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände (insbesondere Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen, Veränderungen auf dem Geld- oder Kapitalmarkt, Veränderungen des Personal- und Sachaufwandes, Veränderungen des Verbraucherpreisindex etc.) nach billigem Ermessen anzupassen.
Z 15a. Gleiches gilt für Leistungsänderungen, die aufgrund von Veränderungen gesetzlicher Rahmenbedingungen, der Sicherheit des Verwalterbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrads einer Leistung erfolgen.
Z 16. Über Z 15 bis 15a hinausgehende Leistungs- und Entgeltänderungen, die Einführung neuer entgeltpflichtiger Leistungen sowie neue Entgelte für schon vereinbarte Leistungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Der Auftraggeber wird von Rent Control über die Änderungen spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens informiert. Die Zustimmung des Auftraggebers zu diesen Änderungen gilt als erteilt, wenn bei Rent Control vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein schriftlicher Widerspruch des Auftraggebers einlangt. Sollte der Auftraggeber den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens widersprechen, so endet der Vertrag ab Wirksamkeit der Änderungen nach einer Frist von drei Monaten am folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die Änderungen zum im Änderungsangebot bekanntgegebenen Zeitpunkt Wirksamkeit. Der Auftraggeber wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen im Änderungsangebot hingewiesen. Das Änderungsangebot wird Rent Control dem Auftraggeber schriftlich oder elektronisch über die vom Auftraggeber zuletzt bekanntgegebene Mail-Adresse bzw. das RC-Kundenportal zur Kenntnis gebracht.
b) Entgelt- und Leistungsänderungen gegenüber Verbrauchern
Z 17. Die mit einem Verbraucher vereinbarten Entgelte werden jährlich jeweils zum Jahreswechsel nach Maßgabe des von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex VPI 2020 (Basisjahr 2020) oder eines an dessen Stelle tretenden Index wertgesichert. Das vereinbarte Entgelt erhöht oder vermindert sich dabei in dem Ausmaß, in dem sich der Index für den Monat September des Vorjahres gegenüber dem Index für den Monat September des Vorvorjahres verändert hat. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die Indexzahl für den vor dem Vertragsbeginn liegenden Monat September. Die derart angepassten Preise sind kaufmännisch auf ganze Cent-Beträge auf- oder abzurunden. Erfolgt bei Erhöhung des Verbraucherpreisindex aus welchen Gründen auch immer keine Anhebung der Entgelte, ist dadurch das Recht auf Anhebung mit Wirkung für die Zukunft in den Folgejahren nicht verlorengegangen. Entgeltanpassungen erfolgen frühestens nach Ablauf zweier Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
Z 18. Über Z 17 hinausgehende Änderungen von Leistungen durch Rent Control oder der Entgelte des Kunden, die Einführung neuer entgeltpflichtiger Leistungen oder neue Entgelte für schon vereinbarte Leistungen sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers möglich. Der Auftraggeber wird von Rent Control über die Änderungen spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens informiert. Die Zustimmung des Auftraggebers zu den Änderungen gilt als erteilt, wenn bei Rent Control vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Widerspruch des Auftraggebers einlangt. Sollte der Auftraggeber den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens widersprechen, so endet der Vertrag ab Wirksamkeit der Änderungen nach einer Frist von drei Monaten am folgenden Monatsletzten. Widerspricht der Auftraggeber innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die Änderungen zum im Änderungsangebot bekanntgegebenen Zeitpunkt Wirksamkeit. Der Auftraggeber wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen im Änderungsangebot hingewiesen. Das Änderungsangebot wird Rent Control dem Auftraggeber schriftlich oder elektronisch über die vom Auftraggeber zuletzt bekanntgegebene Mail-Adresse bzw. das RC-Kundenportal zur Kenntnis gebracht.
Z 18a. Auf dem in Z 18 vorgesehenen Weg darf Rent Control eine Leistungsänderung mit dem Auftraggeber nur vereinbaren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände (Änderung vorherrschender Kundenbedürfnisse, gesetzlicher/aufsichtsbehördlicher Anforderungen, der Sicherheit des Bankbetriebs, der technischen Entwicklung oder des erheblich gesunkenen, die Kostendeckung wesentlich beeinträchtigenden Nutzungsgrads der Leistung) sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung liegt nur dann vor, wenn sich aus der Leistungsänderung eine Ausweitung der Leistungen von Rent Control oder eine für den Kunden zumutbare Einschränkung der Leistungen von Rent Control, und keine unverhältnismäßigen Änderungen wesentlicher Rechte und Pflichten zu Gunsten von Rent Control ergeben.
V. Pflichten und Haftung von Rent Control
Z 19. Rent Control verpflichtet sich eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und für die Dauer des Verwaltungsvertrages aufrecht zu erhalten. Derzeit besteht eine Deckungssumme von EUR 1.000.000.
Z 20. Rent Control haftet lediglich bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenszufügung. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für Personenschäden. Gegenübern Verbrauchern gilt dieser Haftungsausschluss nur, wenn er im Einzelnen ausgehandelt wurde.
Z 21. Im Falle einer groben Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Rent Control im Einzelfall auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Verbraucher, so gilt diese Haftungsbeschränkung nicht. Mit der für den Schadensfall zur Verfügung stehenden Versicherung sind sämtliche Nachteile bzw. Schäden des Auftraggebers abgegolten, die aus einer fehlerhaften Erfüllung der Verwalterpflichten resultieren können. Bei Vorhandensein von mehreren Miteigentümern ist die zur Verfügung stehende Versicherungssumme für die einzelnen Miteigentümer nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
Z 22. Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, verloren gegangene Daten, mittelbare und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist gegenüber Unternehmern (soweit gesetzlich zulässig) ausgeschlossen.
Z 23. Rent Control haftet für im Rahmen der Leistungserbringung beauftragte Dritte, die nicht seine Dienstnehmer sind, lediglich, wenn ihn bei der Auswahl dieser Dritten grob fahrlässig oder vorsätzlich ein Verschulden trifft. Dies gilt auch für die Bestellung von Substituten. Ist der Auftraggeber als Verbraucher anzusehen, so gelten diese Haftungseinschränkungen nicht. Die Haftung für Gehilfenverhalten richtet sich nach Z 20.
Z 24. Etwaige Schadensersatzansprüche gegenüber Rent Control verjähren drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens jedoch drei Jahre nach Beendigung des Rent Control Vertrages.
VI. Pflichten und Haftung des Auftraggebers
Z 25. Den Auftraggeber treffen gegenüber Rent Control gewisse Mitwirkungspflichten; deren Verletzung führt zu Schadenersatzpflichten des Auftraggebers oder zur Minderung seiner Schadenersatzansprüche gegenüber Rent Control.
Z 26. Der Auftraggeber hat für eine klare und eindeutige Formulierung seiner Weisungen an Rent Control zu sorgen. Abänderungen, Bestätigungen oder Wiederholungen müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein.
Z 27. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Informationen (insbesondere Namen, Firma, Anschrift, Bankverbindung, Mail-Adresse, (Mobil-)Telefonnummer, Eigentümerwechsel oder Bevollmächtigten bei Eheleuten/Eigentümerpartnerschaft) Rent Control gegenüber unverzüglich und schriftlich bekannt zu geben. Gibt der Auftraggeber diese Änderungen nicht bekannt, gelten schriftliche bzw. elektronische Erklärungen von Rent Control als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Anschrift bzw. Mail-Adresse gesendet wurden.
VII. Rechnungslegung
Z 28. Rent Control ist zur ordnungsgemäßen Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben, die sich aus der Verwaltung des Eigentumsobjekts ergeben (inkl. einer geordneten Sammlung der Originalbelege) verpflichtet.
Z 29. Die sich aus der Abrechnung ergebenden Überschüsse sind dem Auftraggeber auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zu überweisen. Ein eventueller Fehlbetrag ist vom Auftraggeber binnen 1 Monat ab Rechnungslegung auszugleichen.
Z 30. Der Auftraggeber wird diese Abrechnungen binnen vier Monaten überprüfen und allenfalls schriftlich Einwendungen erheben. Werden ab Abrechnung und Hinweis auf diese Frist nach Erhalt der Abrechnung keine Einwendungen erhoben, ist damit die Abrechnung vom Auftraggeber anerkannt.
VIII. Mitteilungen & rechtsgeschäftliche Erklärungen
Z 31. Sowohl Mitteilungen als auch rechtsgeschäftliche Erklärungen können von Rent Control rechtswirksam entweder schriftlich an die vom Auftraggeber zuletzt bekanntgegebene Anschrift oder auch elektronisch an die zuletzt bekanntgegebene Mail-Adresse bzw. das RC-Kundenportal (https://webreal.brichard.at/acureal/webreal.acu?id=01) zugestellt werden. Elektronische rechtsgeschäftliche Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie der Auftraggeber unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann (§13 ECG).
Z 32. Rent Control verarbeitet die Daten des Auftraggebers unter Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlichen Vorschriften. Informationen dazu können der Datenschutzerklärung (https://rentcontrol.at/datenschutzerklaerung/) entnommen werden.
IX. Vertragsdauer
Z 33. Der Verwaltungsvertrag wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.
Z 34. Sowohl Rent Control als auch der Auftraggeber sind berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten zu kündigen.
Z 35. Der Auftraggeber muss die Kündigung gegenüber Rent Control schriftlich oder elektronisch per Mail erklären.
Z 36. Für den Beginn der Kündigungsfrist ist der Zugang der Kündigung maßgeblich. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird die Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam.
Z 37. Die Kündigung wird am 1. Werktag nach Zugang wirksam, sofern in der Kündigungserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Samstage, Karfreitag, der 24. und der 31. Dezember gelten nicht als Werktage.
Z 38. Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. Der Auftraggeber ist ferner dazu verpflichtet, Rent Control von allen für ihn übernommenen Verpflichtungen zu befreien.
X. Belehrung über das Widerrufsrechts nach FAGG
Z 39. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Brichard Immobilien GmbH | Peter-Jordan-Straße 8 | 1190 Wien | AT | Tel.: [+43-1] 369 24 50 | rentcontrol@brichard.at) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Z 40. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Z 41. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
XI. Schlussbestimmungen
Z 42. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz von Rent Control. Für Rechtsstreitigkeiten mit Verbrauchern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
Z 43. Der für Klagen eines Verbrauchers oder gegen einen Verbraucher bei Vertragsabschluss mit Rent Control gegebene allgemeine Gerichtsstand in Österreich bleibt auch dann erhalten, wenn der Verbraucher nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat.
Z 44. Auf das gesamte Vertragsverhältnis findet ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung; Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.
Z 45. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen (außer bei Verbrauchergeschäften) durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommen.
Muster-Widerrufsformular(wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück)
An
Rent Control / Brichard Immobilien GmbH
Peter-Jordan-Straße 8
1190 Wien
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
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Bestellt am (*)/erhalten am (*)
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#Name des/der Verbraucher(s)
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Anschrift des/der Verbraucher(s)
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Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
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Datum
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(*) Unzutreffendes streichen.